7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 21. Dezember 2009, einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Die Einrede der Tilgung kann nicht gehört werden. Vorliegend kann indes letztlich offen gelassen werden, ob es sich um eine Abgangsentschädigung oder um eine Vorsorge-Zahlung handelt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 48'641.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2003 ist von der Vorinstanz zu Recht erteilt worden.