Eine diesbezügliche Interpretation des Urteils lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen und wäre nicht zulässig. Handelte es sich gemäss Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 aber um eine Zahlung unter dem Titel der Vorsorge, so wäre es im einen wie im anderen Fall erst Recht Aufgabe des Sachrichters, hier eine Klärung vorzunehmen.