Schliesslich ist weder den Erwägungen noch dem Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, von den CHF 980'000.– noch AHV-Beiträge zulasten des Beschwerdegegners abzuziehen. Selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge bestanden hat oder hätte und es sich um eine Abgangsentschädigung gehandelt hätte, so bedeutet dies nach dem klaren Wortlaut des Urteils noch nicht, dass diese von den CHF 980'000.– in Abzug gebracht werden durften. Eine diesbezügliche Interpretation des Urteils lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen und wäre nicht zulässig.