Seite 9 — 11 Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nicht angewiesen, einen Teil des Betrages an einen Dritten zu leisten. Auch hat er keinen Vertreter bestimmt. Somit wurde dieser Betrag unbestrittenermassen nicht vollständig an X. bezahlt, weshalb nicht von einer Tilgung gesprochen werden kann. Schliesslich ist weder den Erwägungen noch dem Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, von den CHF 980'000.– noch AHV-Beiträge zulasten des Beschwerdegegners abzuziehen.