6.3 Wie bereits erwähnt, hat die Z. X. CHF 980'000.– nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat somit die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung an den Beschwerdegegner verpflichtet. Gläubiger dieser Forderung ist deshalb klarerweise X.. Des Weiteren hat der