6.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungsverfahren einwenden, die Schuld sei getilgt, gestundet oder verjährt. Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Richter hat hierbei zu prüfen, ob die Tilgung gültig ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 4).