6. Weiter erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrede der Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG gegen die definitive Rechtsöffnung, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, es handle sich beim Betrag von CHF 980'000.– unbestrittenermassen um eine Abgangsentschädigung und sie sei als solche zum massgebenden Lohn zu zählen. Sie sei deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, die AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) abzuführen, weshalb sie die in Betreibung gesetzte Forderung in Form von AHV-Beiträgen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bezahlt habe.