Wenn das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich für die Beschwerdeführerin unklar beziehungsweise unvollständig war, hätte sie gemäss § 162 ff. des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) oder Art. 334 ZPO ein Gesuch um Erläuterung einreichen können (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 334 N. 1 ff.).