Seite 8 — 11 sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Es ist Sache des Sachrichters, bei unklaren oder unvollständigen Urteilen, eine Erläuterung oder Vervollständigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5P.356/2002 vom 5. Dezember 2002; BGE 124 III 501, 503 E. 3a; BGE 113 III 6, 9 f. E. 1b). Des Weiteren darf der Rechtsöffnungsrichter den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht interpretieren (vgl. BGE 124 III 501, 503 E. 3a). Wenn das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich für die Beschwerdeführerin unklar beziehungsweise unvollständig war, hätte sie gemäss § 162 ff.