5.3 Gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 verpflichtet das Obergericht die Z. X. CHF 980'000.– nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. Die Höhe der Forderung ist dadurch klar definiert. Durch den Rechtsöffnungstitel sind ebenso Bestand, Fälligkeit und Betreibbarkeit ausgewiesen. Wie schon erwähnt, hat der Rechtsöffnungsrichter