Denn es geht vorliegend nicht um die Auslegung der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002, sondern Thema der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob gestützt auf Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann und muss oder nicht.