5.2 Gemäss Ziff. 4 der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 wird der Betrag von CHF 980'000.– als „Vorsorge“-Zahlung bezeichnet, welcher einmalig, vererblich und brutto am 1. Juli 2003 zu bezahlen ist. Wie die Beschwerdeführerin richtig anmerkt, ist in der Austrittsvereinbarung der Betrag als „Brutto“-Betrag bezeichnet worden. Diesbezüglich kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es geht vorliegend nicht um die Auslegung der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002, sondern Thema der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob gestützt auf Ziff.