5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2002 5P.356/2002). Er darf nur prüfen, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der betriebenen Forderung durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich, 2010, S. 118).