4.2 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG zu gelten hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt oder gar gesetzlich verpflichtet war, von den obergerichtlich zugesprochenen CHF 980’000.– die AHV-Beiträge in Abzug zu bringen. 5. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, bei den CHF 980'000.– handle es sich um Leistungen, welche zum massgebenden Lohn zu zählen seien, weshalb diese AHV-pflichtig seien, verlangt sie eine materielle Überprüfung der Betreibungsforderung.