Wie dem bei den Akten liegenden Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts B. vom 26. Januar 2011 zu entnehmen ist, ist dieser unterzeichnet worden. Es liegt somit ein gültiger Entscheid vor. 3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Rechtsöffnung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 10. Februar 2001. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beschwerde, wie in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens beantragt, gestützt auf Art. 325 ZPO die aufschiebende Wirkung zuerkannt.