Seite 6 — 11 erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 10. Februar 2011 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fraglich, ob überhaupt ein gültiger Entscheid vorliegen würde, da der vom Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts B. am 26. Januar 2011 erlassene Entscheid keine Unterschrift trage.