Dem Rechtsöffnungsrichter könne nicht zugemutet werden, ein klares Urteilsdispositiv noch zusätzlich interpretieren zu müssen. Eine in einem Urteil festgesetzte Summe sei immer, wenn nichts Besonderes bestimmt sei, eine Nettosumme; nur so könne die Vollstreckung eines Urteils gewährleistet werden. Ferner werde auf die eigenen Eingaben vom 17. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 verwiesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen