Damit sollte dem Beschwerdegegner die Vorsorgelücke bis zum ordentlichen Rentenalter aufgefüllt werden. Im ordentlichen Verfahren sei zudem nachgewiesen worden, dass der Beschwerdegegner ziemlich genau diese Summe noch zur Verfügung gehabt habe, steuerbefreit in die 2. Säule einzuschiessen. Schliesslich habe die Entschädigung in den Augen der Beteiligten den Charakter eines Schadenersatzes bzw. einer Genugtuung gehabt, worauf bestimmt keine Abgabepflicht bestehen würde. Dem Rechtsöffnungsrichter könne nicht zugemutet werden, ein klares Urteilsdispositiv noch zusätzlich interpretieren zu müssen.