Der Rechtsöffnungsrichter könne Fehler nicht korrigieren, denn er habe ein klares Urteil mit klaren Urteilssprüchen zu vollstrecken. Zudem drehe es sich vorliegend nicht um die Frage, ob auf dem Betrag von CHF 980'000.– eine AHV-Abgabepflicht bestehe oder nicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei die Summe keine Abgangsentschädigung, sondern eine Leistung der Arbeitgeberin unter dem Titel der Vorsorge, klar gedacht als „Einkauf“ in die berufliche Vorsorge. Damit sollte dem Beschwerdegegner die Vorsorgelücke bis zum ordentlichen Rentenalter aufgefüllt werden.