Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdegegner auf ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 berufen könne. Es sei mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts B. vom 26. Januar 2011 davon auszugehen, dass das obergerichtliche Urteil unmissverständlich die Leistung von CHF 980'000.– zuzüglich Zins befehle. Die Beschwerdeführerin habe während sieben Jahren prozessierend nie vorgebracht, diese Summe sei irgendwie zu kürzen. Schliesslich habe sie das obergerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen lassen.