J. In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 beantragte X. was folgt: 1. Es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. 2. Dementsprechend sei der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichtes B. vom 26. Januar 2011 vollumfänglich zu bestätigen.