1 des Urteilsdispositivs zeige. Hätte es aber die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 zu einer Netto-Zahlung verpflichten wollen, hätte es dies dort explizit festgehalten. Der Beschwerdegegner habe zudem im zürcherischen Verfahren nie bestritten, eine „Netto“-Zahlung verlangt zu haben. Ferner sei in der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich bei den CHF 980'000.– um einen „Brutto“- Betrag handeln würde. Der Beschwerdegegner hätte den Beweis für eine „Netto“- Vereinbarung somit nie erbringen können.