Seite 4 — 11 angeordnet worden sei, dass der Lohn „brutto“ und die Spesenpauschalen/Kinderzulagen „netto“ zu bezahlen seien. In Bezug auf die zugesprochene Abgangsentschädigung fehle in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs hingegen ein solcher Hinweis. Der Rechtsöffnungsrichter habe jedoch daraus den falschen Schluss gezogen und sei von einer Verpflichtung zur Bezahlung eines Netto-Betrages ausgegangen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe aber, wie oben gezeigt, durchaus zwischen Brutto- und Netto-Leistungen zu unterscheiden gewusst, wie dies Ziff. 1 des Urteilsdispositivs zeige.