8ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen seien, was hier nicht der Fall sei. Die Feststellung des Rechtsöffnungsrichters, wonach das obergerichtliche Urteil vom 17. Dezember 2009 unmissverständlich Befehle enthalte, sei falsch und widerspreche der klaren gesetzlichen Ausgangslage. So würden in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs dem Beschwerdeführer Lohn in Höhe von CHF 131'865.50 und Spesenpauschalen/Kinderzulagen von CHF 12'700.– zugesprochen, wobei