Ferner sei es unbestritten, dass es sich beim Betrag von CHF 980'000.– um eine Abgangsentschädigung handeln würde, weshalb die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, die AHV- Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) abzuführen. Als massgebender Lohn seien auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren, soweit sie nicht gemäss Art. 8bis oder Art. 8ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen seien, was hier nicht der Fall sei.