Es sei fraglich, ob überhaupt ein gültiger Entscheid vorliege, da der vom Bezirksgericht B. am 26. Januar 2011 erlassene Entscheid keine Unterschrift trage. Bei dem in Betreibung gesetzten Betrag handle es sich um AHV-Beiträge in Höhe von 5.05% auf den Betrag von CHF 980'000.– (abzüglich Rentnerfreibetrag), welcher an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bezahlt worden sei. Ferner sei es unbestritten, dass es sich beim Betrag von CHF 980'000.– um eine Abgangsentschädigung handeln würde, weshalb die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, die AHV- Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) abzuführen.