I. Dagegen liess die Z. am 10. Februar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts B. vom 26. Januar 2011 (Prozess Nr. _) sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes A. für den Betrag von CHF 48'641.60 (zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls und des Rechtsöffnungsverfahrens) vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.