Die Gesuchsgegnerin werde in aller nur wünschbaren Klarheit angewiesen, einen genau bezifferten Betrag zuzüglich eines bestimmten Zinses ab einem bestimmten Datum zu leisten. Da unbestrittenermassen dieser Betrag dem Gesuchsteller nicht vollständig geleistet worden sei, sei die Forderung auch nicht vollständig getilgt worden, weshalb die definitive Rechtsöffnung erteilt werde.