Seite 3 — 11 Der Einzelrichter führte aus, der Rechtsvorschlag sei gültig erhoben worden, da er durch die Person erhoben worden sei, welche den Zahlungsbefehl gültig in Empfang genommen habe. Des Weiteren liege mit dem rechtskräftigen Urteil des Zürcher Obergerichts vom 17. Dezember 2009 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. In Ziff. 3 des Dispositivs des erwähnten Urteils würden sich unmissverständliche Befehle finden. Die Gesuchsgegnerin werde in aller nur wünschbaren Klarheit angewiesen, einen genau bezifferten Betrag zuzüglich eines bestimmten Zinses ab einem bestimmten Datum zu leisten.