2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 gehen zulasten der gesuchsgenerischen Partei. Sie werden bei der gesuchstellenden Partei unter Regresserteilung auf die gesuchsgegnerische Partei erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichts B. zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat die gesuchsgegnerische Partei die gesuchstellende Partei für ihre Umtriebe mit CHF 1'000.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).