H. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 28. Januar 2011, erkannte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts B. wie folgt: 1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. xxxx des Betreibungsamtes A. für den Betrag von CHF 48'641.60 nebst Zins zu 5% seit 1.7.2003 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 gehen zulasten der gesuchsgenerischen Partei.