Zudem hätte die Gegenpartei die Möglichkeit gehabt, das Gericht um Erläuterung des Urteils anzugehen oder eine Revision des Urteils anzustreben. Der Schuldnerin würden daher nur die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zur Verfügung stehen. F. In der Duplik vom 25. Januar 2011 wurde ausgeführt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass X. nicht bestreite, die Z. habe die Arbeitnehmerbeiträge sowie die Arbeitgeberbeiträge auf die Abgangsentschädigung an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Graubünden bezahlt. G. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. Januar 2011 erschien keine der Parteien.