E. In der Replik vom 25. Januar 2011 hielt der Rechtsvertreter von X. fest, dass es im Rechtsöffnungsverfahren nicht um die Frage der AHV-Abgabepflicht gehe. Die Z. habe kein einziges Mal beantragt, von den CHF 980'000.– seien noch Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Bei dem von der Z. Vorgebrachten handle es sich um eine Urteilskritik; eine solche sei nie in einem Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. Dafür würden ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Zudem hätte die Gegenpartei die Möglichkeit gehabt, das Gericht um Erläuterung des Urteils anzugehen oder eine Revision des Urteils anzustreben.