Seite 2 — 11 der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002, welche ausdrücklich festhalte, dass es sich um einen Brutto-Betrag handle. Die Abgangsentschädigung gehöre zum massgebenden Lohn, weshalb die Z. von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, auf der Abgangsentschädigung die Arbeitnehmerbeiträge an die AHV abzuführen.