D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 machte der Rechtsvertreter der Z. von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, Gebrauch. Er verlangte die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. Zur Begründung führte er aus, Dr. iur. D. sei als Vertreter der Z. legitimiert gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben. In materieller Hinsicht wurde dargelegt, beim Betrag von CHF 980'000.– handle es sich unbestrittenermassen um eine Abgangsentschädigung. Dies ergebe sich aus dem obergerichtlichen Urteil vom 17. Dezember 2009 sowie aus