Es wurde ausgeführt, es sei fraglich, ob Dr. iur. D. gültig Rechtsvorschlag erhoben habe, da er im Handelsregister nicht als Unterschriftsberechtigter eingetragen sei. In materieller Hinsicht wurde gerügt, die Gegenpartei habe von der als Vorsorge geschuldeten Austrittsleistung von CHF 980'000.– zu Unrecht Arbeitnehmerbeiträge der 1. Säule in der Höhe von CHF 48'641.60 in Abzug gebracht. Die Gegenpartei sei durch Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteilsdispositivs verpflichtet worden, CHF 980'000.– ohne jeden Abzug samt Zins zu bezahlen.