C. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2010 gelangte X. an das Bezirksgericht B. und beantragte was folgt: 1. Es sei dem Kläger in der Betreibungs-Nr. xxxx des Betreibungsamtes Kreis A. definitive Rechtsöffnung zu erteilen über CHF 48'641.60 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 2. Es sei ferner Rechtsöffnung zu erteilen für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 100.00, für die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie für die beantragte Verfahrensentschädigung (zuzüglich 8% MwSt.). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.