B. Mit dem am 2. Dezember 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer xxxx wurde die Z. vom Betreibungsamt Kreis A. aufgefordert, die Forderung von CHF 48'641.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2003 zu begleichen. Als Forderungsurkunde wurde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010 (recte: 2009) genannt. Der Zahlungsbefehl wurde am 9. Dezember 2010 zugestellt. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. iur. D. im Auftrag der Z. gleichentags Rechtsvorschlag.