{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_12", "Checksum": "8802c148b2730550c0db03956bd6b1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.03.2011 KSK 2011 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:11", "Checksum": "b989f07c033c90d45f37861e2eee0256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n6.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner im definitiven\nRechtsöffnungsverfahren einwenden, die Schuld sei getilgt, gestundet oder\nverjährt. Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen\ngenügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Richter hat hierbei zu\nprüfen, ob die Tilgung gültig ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 4).\n\n6.2 Grundsätzlich hat der Schuldner dem Gläubiger direkt zu leisten, ansonsten\ner die Schuld nicht gehörig erfüllt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches\nObligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2003,\nN. 2070). Somit gilt in der Regel nur die Zahlung an den Gläubiger, nicht an einen\nGläubiger des Gläubigers als Tilgung (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 81\nN. 9).\n\n6.3 Wie bereits erwähnt, hat die Z. X. CHF 980'000.– nebst 5% Zins seit 1. Juli\n2003 zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat somit die\nBeschwerdeführerin zu einer Geldleistung an den Beschwerdegegner verpflichtet.\nGläubiger dieser Forderung ist deshalb klarerweise X.. Des Weiteren hat der\n\nSeite 9 — 11\nBeschwerdegegner die Beschwerdeführerin nicht angewiesen, einen Teil des\nBetrages an einen Dritten zu leisten. Auch hat er keinen Vertreter bestimmt. Somit\nwurde dieser Betrag unbestrittenermassen nicht vollständig an X. bezahlt, weshalb\nnicht von einer Tilgung gesprochen werden kann. Schliesslich ist weder den\nErwägungen noch dem Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons\nZürich vom 17. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin\nberechtigt gewesen wäre, von den CHF 980'000.– noch AHV-Beiträge zulasten\ndes Beschwerdegegners abzuziehen. Selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung\nzur Leistung dieser Beiträge bestanden hat oder hätte und es sich um eine\nAbgangsentschädigung gehandelt hätte, so bedeutet dies nach dem klaren\nWortlaut des Urteils noch nicht, dass diese von den CHF 980'000.– in Abzug\ngebracht werden durften. Eine diesbezügliche Interpretation des Urteils lässt sich\nim vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen und wäre nicht zulässig. Handelte es\nsich gemäss Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 aber um eine\nZahlung unter dem Titel der Vorsorge, so wäre es im einen wie im anderen Fall\nerst Recht Aufgabe des Sachrichters, hier eine Klärung vorzunehmen.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil des Obergerichts des\nKantons Zürich vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 21. Dezember 2009, einen\ngültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Die\nEinrede der Tilgung kann nicht gehört werden. Vorliegend kann indes letztlich\noffen gelassen werden, ob es sich um eine Abgangsentschädigung oder um eine\nVorsorge-Zahlung handelt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und die\ndefinitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 48'641.60 zuzüglich 5% Zins seit\ndem 1. Juli 2003 ist von der Vorinstanz zu Recht erteilt worden.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in\nVerbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welche dem\nBeschwerdegegner zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen\nund die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in\nVerbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners\nkeine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen\nfestzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in\nder Höhe von CHF 800.– zuzüglich MwSt. als angemessen, da der\nRechtsvertreter des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen das Gleiche ausführte wie vor der Vorinstanz.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– gehen zulasten der\nBeschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren mit CHF 800.– zuzüglich MwSt. zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}