{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_12", "Checksum": "8802c148b2730550c0db03956bd6b1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.03.2011 KSK 2011 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:11", "Checksum": "b989f07c033c90d45f37861e2eee0256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n4.1 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu\nbeseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das\nRechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein\nbetreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung\nhat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315,\n319 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Verfügt der Gläubiger über einen\nvollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen\nVerwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter\ndie definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden\nzu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet\nworden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von Amtes\nwegen zu prüfen hat der Richter, ob überhaupt ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Er\nmuss demnach untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und\nnicht nichtiger Entscheid vorliegt. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, so bleibt\nes Aufgabe des Sachgerichts, eine Erläuterung oder Vervollständigung\nvorzunehmen (BGE 124 III 501, 503 E. 3a; Staehelin/Bauer/\nStaehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSeite 7 — 11\nI, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N. 2a). Schliesslich kann der\nSchuldner – über Art. 81 SchKG hinaus – auch noch prozessuale Einwendungen\ngegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens\nvorbringen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 2).\n\n4.2 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass das Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Zürich vom 17. Dezember 2009 als definitiver Rechtsöffnungstitel im\nSinne von Art. 80 f. SchKG zu gelten hat. Strittig ist hingegen, ob die\nBeschwerdeführerin berechtigt oder gar gesetzlich verpflichtet war, von den\nobergerichtlich zugesprochenen CHF 980’000.– die AHV-Beiträge in Abzug zu\nbringen.\n\n5. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, bei den CHF 980'000.– handle es\nsich um Leistungen, welche zum massgebenden Lohn zu zählen seien, weshalb\ndiese AHV-pflichtig seien, verlangt sie eine materielle Überprüfung der\nBetreibungsforderung.\n\n5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtsöffnungsrichter\ngrundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus\ndem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n5. Dezember 2002 5P.356/2002). Er darf nur prüfen, ob Bestand, Höhe, Fälligkeit\nund Betreibbarkeit der betriebenen Forderung durch einen Rechtsöffnungstitel\nausgewiesen sind (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich, 2010, S. 118).\n\n5.2 Gemäss Ziff. 4 der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 wird der\nBetrag von CHF 980'000.– als „Vorsorge“-Zahlung bezeichnet, welcher einmalig,\nvererblich und brutto am 1. Juli 2003 zu bezahlen ist. Wie die Beschwerdeführerin\nrichtig anmerkt, ist in der Austrittsvereinbarung der Betrag als „Brutto“-Betrag\nbezeichnet worden. Diesbezüglich kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten\nableiten. Denn es geht vorliegend nicht um die Auslegung der\nAustrittsvereinbarung vom 25. September 2002, sondern Thema der vorliegenden\nBeschwerde ist die Frage, ob gestützt auf Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des\nKantons Zürich vom 17. Dezember 2009 definitive Rechtsöffnung erteilt werden\nkann und muss oder nicht.\n\n5.3 Gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Zürich\nvom 17. Dezember 2009 verpflichtet das Obergericht die Z. X. CHF 980'000.–\nnebst 5% Zins seit 1. Juli 2003 zu bezahlen. Die Höhe der Forderung ist dadurch\nklar definiert. Durch den Rechtsöffnungstitel sind ebenso Bestand, Fälligkeit und\nBetreibbarkeit ausgewiesen. Wie schon erwähnt, hat der Rechtsöffnungsrichter\n\nSeite 8 — 11\nsich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Es ist Sache des\nSachrichters, bei unklaren oder unvollständigen Urteilen, eine Erläuterung oder\nVervollständigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5P.356/2002 vom\n5. Dezember 2002; BGE 124 III 501, 503 E. 3a; BGE 113 III 6, 9 f. E. 1b). Des\nWeiteren darf der Rechtsöffnungsrichter den definitiven Rechtsöffnungstitel nicht\ninterpretieren (vgl. BGE 124 III 501, 503 E. 3a). Wenn das Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Zürich für die Beschwerdeführerin unklar beziehungsweise\nunvollständig war, hätte sie gemäss § 162 ff. des zürcherischen\nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) oder Art. 334 ZPO ein Gesuch um\nErläuterung einreichen können (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010,\nArt. 334 N. 1 ff.).\n\n6. Weiter erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrede der Tilgung\nnach Art. 81 Abs. 1 SchKG gegen die definitive Rechtsöffnung, indem sie sich auf\nden Standpunkt stellt, es handle sich beim Betrag von CHF 980'000.–\nunbestrittenermassen um eine Abgangsentschädigung und sie sei als solche zum\nmassgebenden Lohn zu zählen. Sie sei deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet\ngewesen, die AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) abzuführen,\nweshalb sie die in Betreibung gesetzte Forderung in Form von AHV-Beiträgen an\ndie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bezahlt habe.\n\n"}