{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_12", "Checksum": "8802c148b2730550c0db03956bd6b1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.03.2011 KSK 2011 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:11", "Checksum": "b989f07c033c90d45f37861e2eee0256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nJ. In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 beantragte X. was folgt:\n1. Es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.\n2. Dementsprechend sei der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters\nSchKG des Bezirksgerichtes B. vom 26. Januar 2011 vollumfänglich zu\nbestätigen.\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der\nBeschwerdegegner auf ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons\nZürich vom 17. Dezember 2009 berufen könne. Es sei mit dem\nRechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts B. vom 26. Januar 2011 davon\nauszugehen, dass das obergerichtliche Urteil unmissverständlich die Leistung von\nCHF 980'000.– zuzüglich Zins befehle. Die Beschwerdeführerin habe während\nsieben Jahren prozessierend nie vorgebracht, diese Summe sei irgendwie zu\nkürzen. Schliesslich habe sie das obergerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen\nlassen. Des Weiteren werde in der Eingabe vom 25. Januar 2011 dargelegt, dass\ndie Beschwerdeführerin offensichtlich ganz bewusst diesen AHV-Abzug nicht habe\nthematisieren wollen. Denn hätte sie dies getan, hätte der Beschwerdegegner\n\nSeite 5 — 11\nreplicando verlangt, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ihren eigenen\nAnteil an Sozialversicherungsbeiträgen an die 2. Säule leisten müsste. Als Folge\ndavon hätte der Beschwerdegegner einen zusätzlichen BVG-Beitrag des\nArbeitgebers von CHF 100'450.– zulasten der Beschwerdeführerin erhalten. Dies\nsei der Beschwerdeführerin sehr bewusst gewesen, weshalb sie keine\nBrutto/Netto-Verpflichtung beantragt habe. Der Rechtsöffnungsrichter könne\nFehler nicht korrigieren, denn er habe ein klares Urteil mit klaren Urteilssprüchen\nzu vollstrecken. Zudem drehe es sich vorliegend nicht um die Frage, ob auf dem\nBetrag von CHF 980'000.– eine AHV-Abgabepflicht bestehe oder nicht. Entgegen\nder Meinung der Beschwerdeführerin sei die Summe keine\nAbgangsentschädigung, sondern eine Leistung der Arbeitgeberin unter dem Titel\nder Vorsorge, klar gedacht als „Einkauf“ in die berufliche Vorsorge. Damit sollte\ndem Beschwerdegegner die Vorsorgelücke bis zum ordentlichen Rentenalter\naufgefüllt werden. Im ordentlichen Verfahren sei zudem nachgewiesen worden,\ndass der Beschwerdegegner ziemlich genau diese Summe noch zur Verfügung\ngehabt habe, steuerbefreit in die 2. Säule einzuschiessen. Schliesslich habe die\nEntschädigung in den Augen der Beteiligten den Charakter eines\nSchadenersatzes bzw. einer Genugtuung gehabt, worauf bestimmt keine\nAbgabepflicht bestehen würde. Dem Rechtsöffnungsrichter könne nicht zugemutet\nwerden, ein klares Urteilsdispositiv noch zusätzlich interpretieren zu müssen. Eine\nin einem Urteil festgesetzte Summe sei immer, wenn nichts Besonderes bestimmt\nsei, eine Nettosumme; nur so könne die Vollstreckung eines Urteils gewährleistet\nwerden. Ferner werde auf die eigenen Eingaben vom 17. Dezember 2010 und 25.\nJanuar 2011 verwiesen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie\nauf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im\nFolgenden eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in\nAngelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR\n320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung\n[ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung\nmit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden\n\nSeite 6 — 11\nerhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen,\nwobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde\nvom 10. Februar 2011 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf\neinzutreten ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fraglich, ob überhaupt ein\ngültiger Entscheid vorliegen würde, da der vom Einzelrichter SchKG des\nBezirksgerichts B. am 26. Januar 2011 erlassene Entscheid keine Unterschrift\ntrage.\n\nWie dem bei den Akten liegenden Entscheid des Einzelrichters SchKG des\nBezirksgerichts B. vom 26. Januar 2011 zu entnehmen ist, ist dieser unterzeichnet\nworden. Es liegt somit ein gültiger Entscheid vor.\n\n3. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Rechtsöffnung gemäss Ziff. 1\ndes Rechtsbegehrens der Beschwerde vom 10. Februar 2001. Mit Verfügung vom\n15. Februar 2011 wurde der Beschwerde, wie in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens\nbeantragt, gestützt auf Art. 325 ZPO die aufschiebende Wirkung zuerkannt.\n\n"}