{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_12", "Checksum": "8802c148b2730550c0db03956bd6b1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.03.2011 KSK 2011 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:11", "Checksum": "b989f07c033c90d45f37861e2eee0256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nH. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 28. Januar 2011, erkannte der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts B. wie folgt:\n1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. xxxx des\nBetreibungsamtes A. für den Betrag von CHF 48'641.60 nebst Zins zu\n5% seit 1.7.2003 erteilt.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00\ngehen zulasten der gesuchsgenerischen Partei. Sie werden bei der\ngesuchstellenden Partei unter Regresserteilung auf die\ngesuchsgegnerische Partei erhoben und sind innert 30 Tagen auf das\nPC-Konto _ des Bezirksgerichts B. zu überweisen.\n3. Ausseramtlich hat die gesuchsgegnerische Partei die gesuchstellende\nPartei für ihre Umtriebe mit CHF 1'000.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer\nzu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).\n\nSeite 3 — 11\nDer Einzelrichter führte aus, der Rechtsvorschlag sei gültig erhoben\nworden, da er durch die Person erhoben worden sei, welche den Zahlungsbefehl\ngültig in Empfang genommen habe. Des Weiteren liege mit dem rechtskräftigen\nUrteil des Zürcher Obergerichts vom 17. Dezember 2009 ein definitiver\nRechtsöffnungstitel vor. In Ziff. 3 des Dispositivs des erwähnten Urteils würden\nsich unmissverständliche Befehle finden. Die Gesuchsgegnerin werde in aller nur\nwünschbaren Klarheit angewiesen, einen genau bezifferten Betrag zuzüglich eines\nbestimmten Zinses ab einem bestimmten Datum zu leisten. Da\nunbestrittenermassen dieser Betrag dem Gesuchsteller nicht vollständig geleistet\nworden sei, sei die Forderung auch nicht vollständig getilgt worden, weshalb die\ndefinitive Rechtsöffnung erteilt werde.\n\nI. Dagegen liess die Z. am 10. Februar 2011 Beschwerde an das\nKantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:\n1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts B. vom 26. Januar\n2011 (Prozess Nr. _) sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei das\nRechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr.\nxxxx des Betreibungsamtes A. für den Betrag von CHF 48'641.60\n(zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls und des\nRechtsöffnungsverfahrens) vollumfänglich abzuweisen.\n2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nBeschwerdegegners.\n\nEs sei fraglich, ob überhaupt ein gültiger Entscheid vorliege, da der vom\nBezirksgericht B. am 26. Januar 2011 erlassene Entscheid keine Unterschrift\ntrage. Bei dem in Betreibung gesetzten Betrag handle es sich um AHV-Beiträge in\nHöhe von 5.05% auf den Betrag von CHF 980'000.– (abzüglich Rentnerfreibetrag),\nwelcher an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden bezahlt\nworden sei. Ferner sei es unbestritten, dass es sich beim Betrag von\nCHF 980'000.– um eine Abgangsentschädigung handeln würde, weshalb die\nBeschwerdeführerin von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, die AHV-\nBeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) abzuführen. Als massgebender\nLohn seien auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses zu qualifizieren, soweit sie nicht gemäss Art. 8bis oder Art. 8ter\nAHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen seien, was hier nicht der Fall sei.\nDie Feststellung des Rechtsöffnungsrichters, wonach das obergerichtliche Urteil\nvom 17. Dezember 2009 unmissverständlich Befehle enthalte, sei falsch und\nwiderspreche der klaren gesetzlichen Ausgangslage. So würden in Ziff. 1 des\nUrteilsdispositivs dem Beschwerdeführer Lohn in Höhe von CHF 131'865.50 und\nSpesenpauschalen/Kinderzulagen von CHF 12'700.– zugesprochen, wobei\n\nSeite 4 — 11\nangeordnet worden sei, dass der Lohn „brutto“ und die\nSpesenpauschalen/Kinderzulagen „netto“ zu bezahlen seien. In Bezug auf die\nzugesprochene Abgangsentschädigung fehle in Ziff. 3 des Urteilsdispositivs\nhingegen ein solcher Hinweis. Der Rechtsöffnungsrichter habe jedoch daraus den\nfalschen Schluss gezogen und sei von einer Verpflichtung zur Bezahlung eines\nNetto-Betrages ausgegangen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe aber,\nwie oben gezeigt, durchaus zwischen Brutto- und Netto-Leistungen zu\nunterscheiden gewusst, wie dies Ziff. 1 des Urteilsdispositivs zeige. Hätte es aber\ndie Beschwerdeführerin in Ziff. 3 zu einer Netto-Zahlung verpflichten wollen, hätte\nes dies dort explizit festgehalten. Der Beschwerdegegner habe zudem im\nzürcherischen Verfahren nie bestritten, eine „Netto“-Zahlung verlangt zu haben.\nFerner sei in der Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002 ausdrücklich\nfestgehalten worden, dass es sich bei den CHF 980'000.– um einen „Brutto“-\nBetrag handeln würde. Der Beschwerdegegner hätte den Beweis für eine „Netto“-\nVereinbarung somit nie erbringen können. Das obergerichtliche Urteil könne nur\ndann im vom Rechtsöffnungsrichter geltend gemachten Sinn verstanden werden,\nwenn der Beschwerdegegner eine entsprechende Behauptung in den\nzürcherischen Verfahren aufgestellt und für deren Richtigkeit Beweise erbracht\nhätte und die zürcherischen Gerichte diese Frage überhaupt thematisiert und zu\nGunsten des Beschwerdegegners entschieden hätten. Da nichts dergleichen\nerfolgt sei, könne nicht von einer „Netto“-Vereinbarung ausgegangen werden.\n\n"}