{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-12_2011-03-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610478582a2cf63736bc1e6167ec6e3e3246ae282485719bf3564fee52b7d82cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_12", "Checksum": "8802c148b2730550c0db03956bd6b1e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 29.03.2011 KSK 2011 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:11", "Checksum": "b989f07c033c90d45f37861e2eee0256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.03.2011 KSK 2011 12\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 29. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 12 31. März 2011\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichter Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Hunger\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder Z . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. André Adly Girguis, Neumühlequai 6, 8021 Zürich,\ngegen\nden Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts B.\nvom 26. Januar 2011, mitgeteilt am 28. Januar 2011, in Sachen X., Gläubiger,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nThomas Brender, Bahnhofstrasse 61, 8022 Zürich, gegen die Schuldnerin,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 21. Dezember 2009,\nverpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich die Z. X. unter anderem\nCHF 980’000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2003 zu bezahlen. Das Urteil\nist in Rechtskraft erwachsen.\n\nB. Mit dem am 2. Dezember 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer xxxx wurde die Z. vom Betreibungsamt Kreis A. aufgefordert, die\nForderung von CHF 48'641.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2003 zu\nbegleichen. Als Forderungsurkunde wurde das Urteil des Obergerichts des\nKantons Zürich vom 17. Dezember 2010 (recte: 2009) genannt. Der\nZahlungsbefehl wurde am 9. Dezember 2010 zugestellt. Dagegen erhob\nRechtsanwalt Dr. iur. D. im Auftrag der Z. gleichentags Rechtsvorschlag.\n\nC. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2010 gelangte X. an das Bezirksgericht B.\nund beantragte was folgt:\n1. Es sei dem Kläger in der Betreibungs-Nr. xxxx des Betreibungsamtes\nKreis A. definitive Rechtsöffnung zu erteilen über CHF 48'641.60 nebst\n5% Zins seit 1. Juli 2003\n2. Es sei ferner Rechtsöffnung zu erteilen für die Zahlungsbefehlskosten\nvon CHF 100.00, für die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie für\ndie beantragte Verfahrensentschädigung (zuzüglich 8% MwSt.).\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\n\nEs wurde ausgeführt, es sei fraglich, ob Dr. iur. D. gültig Rechtsvorschlag\nerhoben habe, da er im Handelsregister nicht als Unterschriftsberechtigter\neingetragen sei. In materieller Hinsicht wurde gerügt, die Gegenpartei habe von\nder als Vorsorge geschuldeten Austrittsleistung von CHF 980'000.– zu Unrecht\nArbeitnehmerbeiträge der 1. Säule in der Höhe von CHF 48'641.60 in Abzug\ngebracht. Die Gegenpartei sei durch Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteilsdispositivs\nverpflichtet worden, CHF 980'000.– ohne jeden Abzug samt Zins zu bezahlen.\n\nD. Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 machte der Rechtsvertreter der Z. von\nder Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, Gebrauch. Er verlangte die\nvollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. Zur Begründung führte er aus,\nDr. iur. D. sei als Vertreter der Z. legitimiert gewesen, Rechtsvorschlag zu\nerheben. In materieller Hinsicht wurde dargelegt, beim Betrag von CHF 980'000.–\nhandle es sich unbestrittenermassen um eine Abgangsentschädigung. Dies\nergebe sich aus dem obergerichtlichen Urteil vom 17. Dezember 2009 sowie aus\n\nSeite 2 — 11\nder Austrittsvereinbarung vom 25. September 2002, welche ausdrücklich festhalte,\ndass es sich um einen Brutto-Betrag handle. Die Abgangsentschädigung gehöre\nzum massgebenden Lohn, weshalb die Z. von Gesetzes wegen verpflichtet\ngewesen sei, auf der Abgangsentschädigung die Arbeitnehmerbeiträge an die\nAHV abzuführen.\n\nE. In der Replik vom 25. Januar 2011 hielt der Rechtsvertreter von X. fest,\ndass es im Rechtsöffnungsverfahren nicht um die Frage der AHV-Abgabepflicht\ngehe. Die Z. habe kein einziges Mal beantragt, von den CHF 980'000.– seien noch\nSozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Bei dem von der Z.\nVorgebrachten handle es sich um eine Urteilskritik; eine solche sei nie in einem\nRechtsöffnungsverfahren vorzutragen. Dafür würden ordentliche und\nausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Zudem hätte die\nGegenpartei die Möglichkeit gehabt, das Gericht um Erläuterung des Urteils\nanzugehen oder eine Revision des Urteils anzustreben. Der Schuldnerin würden\ndaher nur die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zur Verfügung\nstehen.\n\nF. In der Duplik vom 25. Januar 2011 wurde ausgeführt, es sei davon Vormerk\nzu nehmen, dass X. nicht bestreite, die Z. habe die Arbeitnehmerbeiträge sowie\ndie Arbeitgeberbeiträge auf die Abgangsentschädigung an die zuständige\nAusgleichskasse des Kantons Graubünden bezahlt.\n\nG. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. Januar 2011\nerschien keine der Parteien.\n\n"}