– dass diese Praxis bei nicht inkorporierten Forderungen – und lediglich dem Grundsatze nach – nur gilt, wenn der Inhaber der Forderung nicht in der Schweiz wohnt, – dass bei Bestehen von Geschäftsbeziehungen zu einer Zweigniederlassung an der Bank Forderungen ohne weiteres an betreffenden Ort mit Arrest belegt werden dürfen (vgl. Reiser, a.a.O., N 55 zu Art. 275 SchKG), Seite 4 — 6 – dass bei dieser Rechtslage sich eine Sistierung des Verfahrens, wie dies der Beschwerdeführer wünscht, nicht angebracht ist, – dass die Beschwerde vielmehr abzuweisen ist,