– dass zur Überprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehles die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG offen steht (Reiser, ebenda, N 72 zu Art. 275 SchKG; Walter A. Stoffel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 22 f. zu Art. 274 SchKG), – dass der Beschwerdeführer rügt, dass mit der Verarrestierung von Guthaben bis zu einer Sperrlimite von insgesamt Fr. 77'000.-- Art. 97 Abs. 2 SchKG verletzt sei, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, – dass es grundsätzlich zulässig ist, für dieselbe Forderung zwei oder mehrere Arreste zu erwirken, sofern unklar ist, ob die eine Arrestlegung zur Deckung der Forderung ausreicht,