Seite 2 — 6 Art. 97 Abs. 2 SchKG verletzt worden; überdies sei nur ein Arrestvollzug am Hauptsitz der A. zulässig, – dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass das Betreibungsamt Davos Klosters am 14. Februar 2011 ein Schreiben der A. zustellte, worin dem Betreibungsamt mitgeteilt wurde, gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts (BGE 125 III 391) könne über das Ergebnis des Arrestes erst nach rechtskräftiger Abweisung der Einsprache Auskunft erteilt werden,