– dass X. gleichentags auch beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den vom Betreibungsamt Davos-Klosters durchgeführten Arrestvollzug einreichte mit dem Begehren, der Arrestbeschlag sei zu widerrufen, – dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, durch die Arrestierung von Guthaben des Schuldners bei der A. in Zürich und der zusätzlichen Arrestlegung auf Guthaben bis zu Fr. 35'000.-- bei den Filialen der A. in Davos Platz und Klosters sei bei einer bestehenden Arrestforderung von Fr. 33'000.--