– dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 26. Januar 2011 auf Gesuch von Y. gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrestbefehl erliess und die Betreibungsämter Davos-Klosters und Zürich 1 anwies, (Kontokorrent-) Guthaben des Schuldners X. gegenüber der A. und/oder (Kontokorrent-) Guthaben gegenüber der A., an denen X. wirtschaftlich berechtigt ist, zu verarrestieren, – dass die Forderungssumme Fr. 33'000.-- nebst Zins zu 5% seit 14. Januar 2011 beträgt,