{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-10_2011-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd546066db65e2ed7a1b35af63cee9d01f997be89042204c8c08c49270e52c92edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd546066db65e2ed7a1b35af63cee9d01f997be89042204c8c08c49270e52c92edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_10", "Checksum": "17bbf4710f4648414b9dca7849931991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2011 KSK 2011 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.03.2011 KSK 2011 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresturkunde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:17", "Checksum": "f0876c308fc13f5651a6d60c5718619b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2011 KSK 2011 10\nRegeste:\nArresturkunde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n– dass dies ohne Zweifel auch im vorliegenden Fall gegeben ist, da weder das\nBetreibungsamt Davos-Klosters noch das Betreibungsamt Zürich 1 wissen\nkonnten, wie hoch das Guthaben von X. bei der A. ist,\n\n– dass das Betreibungsamt für den Fall, dass sich herausstellt, dass ein über\ndas Mass von Art. 97 Abs. 2 SchKG hinausgehender Betrag mit Arrest belegt\nworden ist, verpflichtet ist, einen (teilweisen) Widerruf des Arrestbeschlags\nvorzunehmen (vgl. Reiser, a.a.O., N 71 f. zu Art. 275 SchKG,\n\n– dass die Auskunftspflicht Dritter, insbesondere von Banken, über die Höhe der\nverarrestierten Vermögenswerte nicht bereits im Zeitpunkt des Arrestvollzugs,\nsondern erst nach Ablauf der Einsprachefrist gemäss Art. 278 SchKG bzw.\nerst nach deren rechtskräftiger Abweisung entsteht (BGE 125 III 391; Reiser,\na.a.O., N 76 zu Art. 275 SchKG),\n\n– dass sich die A. mit Schreiben vom 11. Februar 2011 auf diese Praxis beruft\nund somit infolge Rechtshängigkeit des Einspracheverfahrens vor dem\nBezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Drittschuldnerin nicht zur\nAuskunftserteilung angehalten werden kann,\n\n– dass das Betreibungsamt Davos-Klosters unter diesen Umständen einen\nteilweisen Widerruf des Arrestvollzuges gar noch nicht prüfen konnte,\n\n– dass die Rüge der Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG zumindest zum\njetzigen Zeitpunkt unbegründet ist,\n\n– dass im weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, bei Bankguthaben sei\nnur eine Verarrestierung am Hauptsitz der Bank zulässig, unbehelflich ist,\n\n– dass diese Praxis bei nicht inkorporierten Forderungen – und lediglich dem\nGrundsatze nach – nur gilt, wenn der Inhaber der Forderung nicht in der\nSchweiz wohnt,\n\n– dass bei Bestehen von Geschäftsbeziehungen zu einer Zweigniederlassung\nan der Bank Forderungen ohne weiteres an betreffenden Ort mit Arrest belegt\nwerden dürfen (vgl. Reiser, a.a.O., N 55 zu Art. 275 SchKG),\n\nSeite 4 — 6\n– dass bei dieser Rechtslage sich eine Sistierung des Verfahrens, wie dies der\nBeschwerdeführer wünscht, nicht angebracht ist,\n\n– dass die Beschwerde vielmehr abzuweisen ist,\n\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die entspechenden Kosten zu\nLasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im\nBeschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\ndürfen,\n\n– dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 5 — 6\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten\ndes Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}