{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-10_2011-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd546066db65e2ed7a1b35af63cee9d01f997be89042204c8c08c49270e52c92edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd546066db65e2ed7a1b35af63cee9d01f997be89042204c8c08c49270e52c92edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_10", "Checksum": "17bbf4710f4648414b9dca7849931991"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2011 KSK 2011 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 01.03.2011 KSK 2011 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresturkunde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:17", "Checksum": "f0876c308fc13f5651a6d60c5718619b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.03.2011 KSK 2011 10\nRegeste:\nArresturkunde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 1. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 10 3. März 2011\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nHans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters,\ngegen\ndie Arresturkunde des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 28. Januar 2011, in\nSachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher\nJürg M. Ammann, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, gegen den Beschwerdeführer\n\nbetreffend Arrest,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Februar 2011 samt\nmitgereichten Akten, in das Schreiben des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom\n14. Februar 2011 samt Schreiben der A. vom 11. Februar 2011 und den\nmitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin\nvom 15. Februar 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 26. Januar 2011 auf\nGesuch von Y. gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrestbefehl\nerliess und die Betreibungsämter Davos-Klosters und Zürich 1 anwies,\n(Kontokorrent-) Guthaben des Schuldners X. gegenüber der A. und/oder\n(Kontokorrent-) Guthaben gegenüber der A., an denen X. wirtschaftlich\nberechtigt ist, zu verarrestieren,\n\n– dass die Forderungssumme Fr. 33'000.-- nebst Zins zu 5% seit 14. Januar\n2011 beträgt,\n\n– dass das Betreibungsamt Davos-Klosters den Arrest am 28. Januar 2011\nvollzog und bei den Niederlassungen der A. in Davos Platz und Klosters\nGuthaben des X. bis zu einem Betrag von Fr. 35'000.-- mit Arrest belegen\nliess,\n\n– dass das Betreibungsamt Zürich 1 am 27. Januar 2011 bei der A., Zürich,\nGuthaben des X. bis zur Sperrlimite von Fr. 42'000.-- verarrestieren liess,\n\n– dass X. am 7. Februar 2011 beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos\nEinsprache gegen den Arrestbefehl erheben liess,\n\n– dass X. am 7. Februar 2011 beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gemäss\nArt. 17 SchKG gegen den vom Betreibungsamt Zürich 1 durchgeführten\nArrestvollzug erhob,\n\n– dass X. gleichentags auch beim Kantonsgericht von Graubünden als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den\nvom Betreibungsamt Davos-Klosters durchgeführten Arrestvollzug einreichte\nmit dem Begehren, der Arrestbeschlag sei zu widerrufen,\n\n– dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, durch die Arrestierung\nvon Guthaben des Schuldners bei der A. in Zürich und der zusätzlichen\nArrestlegung auf Guthaben bis zu Fr. 35'000.-- bei den Filialen der A. in Davos\nPlatz und Klosters sei bei einer bestehenden Arrestforderung von Fr. 33'000.--\n\nSeite 2 — 6\nArt. 97 Abs. 2 SchKG verletzt worden; überdies sei nur ein Arrestvollzug am\nHauptsitz der A. zulässig,\n\n– dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2011\nauf Abweisung der Beschwerde antrug,\n\n– dass das Betreibungsamt Davos Klosters am 14. Februar 2011 ein Schreiben\nder A. zustellte, worin dem Betreibungsamt mitgeteilt wurde, gestützt auf die\nPraxis des Bundesgerichts (BGE 125 III 391) könne über das Ergebnis des\nArrestes erst nach rechtskräftiger Abweisung der Einsprache Auskunft erteilt\nwerden,\n\n– dass die Art. 91 – 109 SchKG über die Pfändung sinngemäss für den\nArrestvollzug gelten (Art. 275 SchKG),\n\n– dass gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG nicht mehr gepfändet wird als nötig ist, um\ndie pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu\nbefriedigen,\n\n– dass sich in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des\nErlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrag als\nangemessen erweist (vgl. Hans Reiser, in Staehelin/Bauer/Staehelin,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N\n69 zu Art. 275 SchKG),\n\n– dass zur Überprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehles die\nBeschwerde gemäss Art. 17 SchKG offen steht (Reiser, ebenda, N 72 zu Art.\n275 SchKG; Walter A. Stoffel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 22 f. zu\nArt. 274 SchKG),\n\n– dass der Beschwerdeführer rügt, dass mit der Verarrestierung von Guthaben\nbis zu einer Sperrlimite von insgesamt Fr. 77'000.-- Art. 97 Abs. 2 SchKG\nverletzt sei, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,\n\n– dass es grundsätzlich zulässig ist, für dieselbe Forderung zwei oder mehrere\nArreste zu erwirken, sofern unklar ist, ob die eine Arrestlegung zur Deckung\nder Forderung ausreicht,\n\n– dass das Betreibungsamt in einem solchen Fall den Vollzug des Arrestes nur\nverweigern darf, wenn sich mehrere Arreste als rechtsmissbräuchlich\nerweisen würden,\n\nSeite 3 — 6\n– dass dies in der Regel nicht anzunehmen ist, weil das Betreibungsamt nicht\nüber die erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt, um zuverlässig das\nVorliegen eines Rechtsmissbrauchs feststellen zu können,\n\n"}